Die Energieeinsparverordnung EnEV erfuhr 2014 zuletzt eine Novellierung
– in dieser war
bereits eine Anhebung der Anforderungen an Neubauten enthalten, die nun
am 01. Januar
2017 in Kraft getreten ist. Um welche handelt es sich genau und was ist
zu befolgen?
Zunächst gelten jetzt um 25 Prozent höhere energetische Maßgaben für
Neubauten.
Gleichzeitig ist der Standard für die Mindestwärmedämmung der
Gebäudehülle um 20 Prozent
gestiegen.
Darüber hinaus unterliegen auch Bestandsbauten einige Auflagen. Diese
sind bei einem
Verkauf innerhalb von zwei Jahren durch den neuen Eigentümer umzusetzen
- ansonsten
können Bußgelder bis zu 50.000 € verhängt werden. Die Ausnahme: Ein- und
Zweifamilienhäuser,
in denen die Besitzer bereits seit Anfang 2002 selbst wohnen.
Welche Austausch- und Nachrüstverpflichtungen bestehen?
• Beispielsweise müssen Heizkessel ausgetauscht werden, die bis zum
01.01.1985
eingebaut wurden oder aber 30 Jahre alt sind. Dies bezieht sich jedoch
nur auf
Konstanttemperaturkessel herkömmlicher Größe. Die Gebrauchsanweisung der
Heizungsanlage
oder aber auch der Schornsteinfeger gibt Auskunft über den Kesseltyp.
• Die Dämmung von Leitungen und Armaturen für Heizung und Warmwasser
bzw. Kühlleitungen
ist in unbeheizten Räumen erforderlich.
• Die obere Geschossdecke ist ebenfalls zu dämmen (maximaler U-Wert:
0,24 W/(m²K)).
Dies gilt auch für das Dach - jedoch nur, wenn das Dachgeschoss zum
Wohnen ausgebaut und
beheizt ist. Andernfalls genügt die rund 50 Prozent günstigere Dämmung
der obersten
Geschossdecke.
Regelungen für den Energieausweis selbst
Neu ausgestellte Energieausweise für Wohngebäude weisen eine
Effizienzklasse vor.
Die Skala reichte von A+ bis G und ist nun um H erweitert worden. Soll
eine Immobilie
veräußert werden, müssen Effizienzklasse und Energiekennwert bereits in
der Immobilienanzeige
genannt werden. Nur bei alten Ausweisen ohne Effizienzklasse genügt die
Veröffentlichung des
Energiekennwerts.
Zwingend vorgeschrieben ist der Energieausweis für alle beheizten oder
gekühlten Gebäude,
die vermietet oder verkauft werden sollen. Dabei unterliegen Verkäufer
bzw. Vermieter der
Pflicht, den Energieausweis bei Besichtigungen unaufgefordert vorzulegen
und bei Übergabe
dem Käufer/Mieter auszuhändigen. Andernfalls drohen Bußgelder bis zu
15.000 €.
Weitere Fragen zur EnEV sowie rund um den Energieausweis beantwortet
Ihnen das fachkundige
Team der Hausverwaltung INTER-WOHNUNGEN UG (haftungsbeschränkt) an. Es
hilft Ihnen auch in
all Ihren anderen Immobilien- oder Hausverwalter-Belangen weiter.
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